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Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Rechtsvorschriften über die "Maßregeln der Besserung und Sicherung" sind Teil des zweispurigen Systems unseres Strafrechtes, das in Abhängigkeit davon, ob ein Täter bei der Begehung einer Tat mit oder ohne Schuld gehandelt hat, unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht.

Nach § 20 des Strafgesetzbuches handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Ein ohne Schuld handelnder Täter wird getreu dem Grundsatz „Ohne Schuld keine Strafe“ freigesprochen. Wenn von ihm aufgrund seiner Erkrankung auch weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, kann das Gericht eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung anordnen. Der Freiheitsentzug erfolgt nicht als Strafe, sondern zum Schutz der Allgemeinheit und dauert solange an, bis erwartet werden kann, dass der Betroffene in Freiheit keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Im Falle einer aufgrund einer seelischen Erkrankung verminderten Schuldfähigkeit kann das Gericht ebenfalls neben einer der Schuld angemessenen Freiheitsstrafe eine Maßregel anordnen. In diesem Fall ist die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen und wird zu zwei Dritteln auf die Strafzeit angerechnet.

Das zuständige Gericht überprüft jährlich, ob der Maßregelvollzug fortdauern muss. Bei günstiger Prognose wird der Vollzug der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt, mit dem Ende der Bewährungszeit ist das Verfahren erledigt.

Nach § 136 des Strafvollzugsgesetzes sind als Ziele des Maßregelvollzugs festgelegt, dass sich die Behandlung nach ärztlichen Gesichtspunkten zu richten hat und Heilung und Besserung angestrebt werden sollen. Auch den Patienten, die nicht gebessert werden können, soll die notwendige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil werden.

In §1 des in Nordrhein-Westfalen geltenden Maßregelvollzugsgesetzes werden die Ziele der Behandlung folgendermaßen formuliert:

"Maßregeln der Besserung und Sicherung sollen die betroffenen Patientinnen und Patienten durch Behandlung und Betreuung (Therapie) befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit und des Personals der Einrichtungen vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten sollen gewährleistet werden. Therapie und Unterbringung haben auch pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen und sollen unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebens- und Arbeitsverhältnisse Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Patientinnen und Patienten wecken und fördern.“

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